Die Logopädische Therapie ist Teil der medizinischen Grundversorgung und gehört zu den Heilmitteln, die jedem Patienten/ jeder Patientin grundsätzlich zusteht, wenn er/ sie Verständnis-, Sprech-, Sprach-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen aufweist.
Nachdem der behandelnde Arzt/ die behandelnde Ärztin eine sogenannte Heilmittelverordnung ausgestellt hat, muss innerhalb von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum mit der Logopädischen Therapie begonnen werden. Zwischen den Behandlungen sind Unterbrechungen von maximal 14 Tagen ohne Begründung möglich.
Die Therapiefrequenz orientiert sich an der verordneten Therapieeinheiten pro Verordnung und sollte in 12 Wochen beendet worden sein.
Die gängige Therapiedauer von 10 Therapieeinheiten pro Heilmittelverordnung sollte jedoch möglichst ohne große Unterbrechungen stattfinden, da diese der Krankenkasse gegenüber immer aufwendig gerechtfertigt werden müssen.